B3516/96•Verfassungsgerichtshof B3516/96
B3516/96Tribunal Constitucional30 de set. de 1997
Polizeirecht, Lärmerregung, Kunstfreiheit
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Kunst verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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