B626/97•Verfassungsgerichtshof B626/97
B626/97Tribunal Constitucional15 de jun. de 1998
Sozialhilfe, Vertrauensschutz, Rückwirkung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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