B788/99•Verfassungsgerichtshof B788/99
B788/99Tribunal Constitucional8 de jun. de 1999
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Erwerbsausübungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.