B251/99•Verfassungsgerichtshof B251/99
B251/99Tribunal Constitucional6 de out. de 1999
Rechtsanwälte Berufsrecht, Rechtsanwälte Disziplinarrecht
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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