B674/98•Verfassungsgerichtshof B674/98
B674/98Tribunal Constitucional11 de out. de 1999
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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