B2105/98•Verfassungsgerichtshof B2105/98
B2105/98Tribunal Constitucional16 de out. de 1999
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 38.950,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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