B2338/97•Verfassungsgerichtshof B2338/97
B2338/97Tribunal Constitucional28 de fev. de 2000
Vergabewesen, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
Der beschwerdeführende Gemeindeverband ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist verpflichtet, dem beschwerdeführenden Gemeindeverband zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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