B141/00•Verfassungsgerichtshof B141/00
B141/00Tribunal Constitucional29 de jun. de 2000
EU-Recht Richtlinie, Getränkesteuer Oberösterreich, Finanzverfahren, Haftung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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