B1573/98•Verfassungsgerichtshof B1573/98
B1573/98Tribunal Constitucional25 de set. de 2000
Behördenzusammensetzung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kollegialbehörde
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,- festgesetzten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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