B1459/99•Verfassungsgerichtshof B1459/99
B1459/99Tribunal Constitucional4 de out. de 2000
Ankündigungsabgaben, Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Auslegung historische, lex specialis, Werbung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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