B869/00•Verfassungsgerichtshof B869/00
B869/00Tribunal Constitucional10 de out. de 2000
Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Krems ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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