B1302/00•Verfassungsgerichtshof B1302/00
B1302/00Tribunal Constitucional27 de nov. de 2000
Vergabewesen, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 21.600,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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