B490/00•Verfassungsgerichtshof B490/00
B490/00Tribunal Constitucional13 de dez. de 2000
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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