B123/00•Verfassungsgerichtshof B123/00
B123/00Tribunal Constitucional12 de dez. de 2000
VfGH / Anlaßfall
Der beschwerdeführende Wasserverband Pramtal ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem beschwerdeführenden Wasserverband Pramtal zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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