B1177/00•Verfassungsgerichtshof B1177/00
B1177/00Tribunal Constitucional26 de fev. de 2001
Anwendbarkeit (ZPO), Patentrecht, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Zivilprozeß, Prozeßkosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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