B741/99 ua•Verfassungsgerichtshof B741/99 ua
B741/99 uaTribunal Constitucional12 de jun. de 2001
Abfallwirtschaft, Behördenzuständigkeit, Gebrauchsabgaben, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Beweise, Bescheid Trennbarkeit
Der beschwerdeführende Verein ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein die mit S 59.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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