B2600/97•Verfassungsgerichtshof B2600/97
B2600/97Tribunal Constitucional12 de jun. de 2001
Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, VfGH / Legitimation, Eigentumseingriff
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten Partei Ing. W H Stahlbau GmbH zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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