B1080/01•Verfassungsgerichtshof B1080/01
B1080/01Tribunal Constitucional26 de nov. de 2001
Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,- (€ 2.340,07) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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