B2075/99•Verfassungsgerichtshof B2075/99
B2075/99Tribunal Constitucional13 de dez. de 2001
Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Anlaßfall, Volksgruppen, Minderheiten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit ATS 29.500,-- (2.143,85 Euro) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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