B1708/98•Verfassungsgerichtshof B1708/98
B1708/98Tribunal Constitucional14 de dez. de 2001
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 €
bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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