B2046/99•Verfassungsgerichtshof B2046/99
B2046/99Tribunal Constitucional26 de fev. de 2002
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
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