B781/00•Verfassungsgerichtshof B781/00
B781/00Tribunal Constitucional28 de fev. de 2002
Baurecht, Ortsbildschutz, Naturschutz, Vertrauensschutz, Verweisung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Wiederverlautbarung, Rückwirkung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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