B2298/00•Verfassungsgerichtshof B2298/00
B2298/00Tribunal Constitucional13 de mar. de 2002
VfGH / Anlaßfall
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit 2.143,68 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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