B1326/01•Verfassungsgerichtshof B1326/01
B1326/01Tribunal Constitucional10 de jun. de 2002
Hochschulen, Studienbeihilfen, Rechtspolitik, Zivilrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.