B746/01•Verfassungsgerichtshof B746/01
B746/01Tribunal Constitucional10 de jun. de 2002
Ankündigungsabgaben, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, Werbung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.