B69/01•Verfassungsgerichtshof B69/01
B69/01Tribunal Constitucional10 de jun. de 2002
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten
Der beschwerdeführende Bund ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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