B1675/01•Verfassungsgerichtshof B1675/01
B1675/01Tribunal Constitucional11 de jun. de 2002
Kollegialbehörde, Rundfunk, Generalsekretär, Rundfunkkommission, Objektivitätsgebot, civil rights, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit EUR 2.354,4 bestimmten Prozesskosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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