B206/01•Verfassungsgerichtshof B206/01
B206/01Tribunal Constitucional11 de jun. de 2002
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, EU-Recht
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit insgesamt € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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