B1190/99•Verfassungsgerichtshof B1190/99
B1190/99Tribunal Constitucional17 de jun. de 2002
Behördenzuständigkeit, Kollegialorgan, Landesregierung, Landesverfassung, Naturschutz, Hoheitsverwaltung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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