B1399/01•Verfassungsgerichtshof B1399/01
B1399/01Tribunal Constitucional19 de jun. de 2002
Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Ermittlungsverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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