B342/01•Verfassungsgerichtshof B342/01
B342/01Tribunal Constitucional26 de jun. de 2002
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit ein Säumniszuschlag zur Entrichtung vorgeschrieben wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.162,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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