B1087/99 ua•Verfassungsgerichtshof B1087/99 ua
B1087/99 uaTribunal Constitucional29 de jun. de 2002
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter (der Beschwerdeführerin zu B1493/99: zu eigenen Handen) die mit je € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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