B630/99•Verfassungsgerichtshof B630/99
B630/99Tribunal Constitucional12 de out. de 2002
VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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