B2388/98•Verfassungsgerichtshof B2388/98
B2388/98Tribunal Constitucional2 de dez. de 2002
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gebühr, Abgaben Gemeinde-, Wasserversorgung, VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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