B773/02•Verfassungsgerichtshof B773/02
B773/02Tribunal Constitucional3 de mar. de 2003
Ankündigungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Haftung, Rückzahlung, Rundfunk, Werbung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.