B130/02•Verfassungsgerichtshof B130/02
B130/02Tribunal Constitucional11 de jun. de 2003
Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, Hochschulen Organisation, Wissenschaftsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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