V9/03•Verfassungsgerichtshof V9/03
V9/03Tribunal Constitucional25 de jun. de 2003
Ärzte, Ärztekammer, Beiträge, Selbstverwaltung, Aufsichtsrecht
Der Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von ATS 500,-- [€ 36,34] pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3. des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.
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