B791/03•Verfassungsgerichtshof B791/03
B791/03Tribunal Constitucional23 de set. de 2003
Auslegung verfassungskonforme, Kinder, Wohnbauförderung, Zivilrecht, Kindschaftsrecht
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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