B614/01 ua•Verfassungsgerichtshof B614/01 ua
B614/01 uaTribunal Constitucional30 de set. de 2003
EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Kollegialbehörde, Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung
I. Die Beschwerdeführer sind durch den zu B1642/02 angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 3123,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Die zu B614/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
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