B459/02•Verfassungsgerichtshof B459/02
B459/02Tribunal Constitucional8 de out. de 2003
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Determinierungsgebot, Mietenrecht
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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