B1809/02•Verfassungsgerichtshof B1809/02
B1809/02Tribunal Constitucional28 de jun. de 2004
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Universität Linz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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