B391/04•Verfassungsgerichtshof B391/04
B391/04Tribunal Constitucional28 de set. de 2004
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Werbung, fair trial
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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