B302/04•Verfassungsgerichtshof B302/04
B302/04Tribunal Constitucional28 de set. de 2004
Bescheidbegriff, Exekutionsrecht, Rechtsanwälte Versorgung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2340,- bestimmten Prozesskosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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