B16/02•Verfassungsgerichtshof B16/02
B16/02Tribunal Constitucional7 de dez. de 2004
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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