B1780/03•Verfassungsgerichtshof B1780/03
B1780/03Tribunal Constitucional9 de mar. de 2005
Auslegung Verfassungs-, Auslegung verfassungskonforme, Bundesbahnen, Eisenbahnrecht, Kanalisation, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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