B1136/04•Verfassungsgerichtshof B1136/04
B1136/04Tribunal Constitucional6 de jun. de 2005
Baurecht, Raumordnung, Baulandumlegung, civil rights, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Sachverständige
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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