B160/05•Verfassungsgerichtshof B160/05
B160/05Tribunal Constitucional13 de jun. de 2005
Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Werbung
Der beschwerdeführende ORF ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der beschwerdeführende ORF durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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