B1330/04•Verfassungsgerichtshof B1330/04
B1330/04Tribunal Constitucional26 de set. de 2005
EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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