B153/04 ua•Verfassungsgerichtshof B153/04 ua
B153/04 uaTribunal Constitucional3 de out. de 2005
Gewerberecht, Marktverkehr, Rechtsschutz, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, freier Marktzugang
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
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