G13/05 ua•Verfassungsgerichtshof G13/05 ua
G13/05 uaTribunal Constitucional14 de out. de 2005
Apotheken, Bedarfsprüfung, Konzessionserteilung, Hausapotheken, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang
I. 1. In §10 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs2 Z1, Abs3 und in Abs5 die Wortfolge "3 und",
2. in §28 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001 werden Abs2 und Abs3 sowie
3. in §29 Abs4 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2001, wird die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des §10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde",
als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in
Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in
Kraft.
IV. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind
auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS 90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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